Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen nicht ausgeübt werden.

§ 1 § 3